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Interview 20.11.2009Interview: MP3 in Blogs
Rechtsanwältin Julia Gebert über die rechtliche Situation von MP3-Blogs
TONSPION: Darf man als Blogger MP3 zum Download anbieten?
Julia Gebert: In aller Regel: NEIN. Musikaufnahmen darf man nur dann veröffentlichen, wenn man alle hierfür erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte erworben hat. Wenn man die Melodie nicht selbst komponiert, den Text nicht selbst geschrieben und den Titel mit allen Instrumenten nicht selbst eingespielt und produziert hat, muss man die Rechte bei Dritten erwerben. Dies ist sehr schwierig, denn alleine nur herauszufinden, wer Inhaber der Rechte ist, ist ein nahezu aussichtsloses Unterfangen. An einer einzigen Musikaufnahme hängen viele verschiedene Rechte, es gibt viele Beteiligte, Komponisten, Textdichter, Verlage, Produzenten, Tonträgerhersteller.
Freie, unter der Creative Commons Lizenz stehende Musikstücke dürfen veröffentlicht werden, da bei einer Lizenzierung unter der Creative Commons Lizenz alle Rechteinhaber einer Nutzung zugestimmt haben. Auch hier kann es aber Lizenzpflichten geben, die man einhalten muss (etwa Namensnennung, keine Bearbeitung oder „non-commercial“-Nutzung, also eine Nutzung ohne jeglichen gewerblichen Bezug). Unter der CC-Lizenz veröffentlichte Musikstücke sind z.B. unter www.jamendo.com abrufbar.
Wie sieht es mit Links auf (vermeintlich) legale MP3-Dateien aus, die auf anderen Seiten veröffentlicht werden, ist das erlaubt?
Wenn die MP3-Datei rechtmäßig zum Abruf bereit gehalten wird, ist auch ein Link darauf rechtmäßig. Auch Deep Links auf rechtmäßig veröffentlichtes Material sind zulässig. Links auf rechtswidrig zum Abruf bereit gehaltenes Material sind ganz anders zu bewerten. Derjenige, der den Link setzt, nimmt entweder an der Urheberrechtsverletzung eines anderen teil oder unterstützt diese zumindest. Die Rechtsprechung behandelt diese Fälle zwar uneinheitlich, in der Tendenz aber eher streng. Die Rechteinhaber wissen, welche Gerichte sie anrufen, um ihre Forderungen auch gerichtlich bestätigt zu bekommen. Wer kein Interesse daran hat, im Streitfall auch Geld in die Hand zu nehmen und durch mehrere Instanzen zu gehen, sollte die Linksetzung auf möglicherweise urheberrechtswidrig bereit gehaltenes Material einfach sein lassen.
Was kann passieren, wenn man sich an diese Regeln nicht hält?
Der Rechteinhaber kann bei einer berechtigten Abmahnung Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft (über Dauer & Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung) und Ersatz seiner Kosten verlangen.
Der oder die Rechteinhaber werden also zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (also eine Erklärung, in der sich der Verletzer verpflichtet, die Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen und für den Fall, dass er gegen dieses Versprechen verstößt, eine Vertragsstrafe zu zahlen) führt dazu, dass der Rechteinhaber seine Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen muss. Er darf dies auch gar nicht, da die Unterlassungserklärung seine Rechte wahrt; ein gerichtliches Verfahren wird so also verhindert.
Allerdings ist bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung einiges zu beachten und der Teufel kann im Detail stecken (etwa wenn man sich zu sehr oder zu wenig verpflichtet oder die Vertragsstrafe nicht angemessen hoch ist oder aber eine niedrigere ausreichend gewesen wäre). An dieser Stelle kann durch kompetente anwaltliche Unterstützung auch in einem Fall, in dem die Abmahnung berechtigt ist, noch einiges "zu gewinnen" sein.
Schwerwiegend können auch die Kosten sein. Die Rechteinhaber fordern in jedem Fall die Erstattung der Anwaltskosten, was mindestens ein mittlerer dreistelliger Betrag sein wird. Hinzu kommt der Schadensersatz der ebenfalls mindestens dreistellig sein dürfte. Die mit einer Abmahnung und einer Schadensersatzforderung verbundenen Kosten können schnell die 1000-Euro-Grenze überschreiten.Was tun, wenn einem Blogger unverhofft eine Abmahnung ins Haus flattert?
Nerven behalten, Ruhe bewahren und das Schreiben zunächst einmal aufmerksam studieren. Dann mit sich selbst kritisch ins Gericht gehen, ob die Abmahnung berechtigt sein könnte, und im Zweifelsfall jemanden fragen (man selbst hat ja wegen der eigenen Betroffenheit vielleicht keinen klaren Blick auf die Dinge). Besonders wichtig ist es, auf Fristen zu achten und diese einzuhalten. Die Fristen können dabei sehr kurz bemessen sein und ein "Vertrödeln" der Sache kann teuer werden. Am besten ist es natürlich, die Abmahnung einem spezialisierten Anwalt zu zeigen.
Mit Dank an Rechtsanwältin Julia Gebert, LL.B.
JBB Rechtsanwälte, Berlin
Weitere Informationen zu diesem Thema in unserer FAQ: Was darf ein MP3-Blog?Weiterempfehlen
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