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GEMA gegen Suno: Münchner Gericht entscheidet heute über wegweisenden KI-Prozess

Die Frage, ob Künstliche Intelligenz urheberrechtlich geschützte Musik ohne Lizenz zum Training nutzen darf, beschäftigt Gerichte weltweit. Nun steht in Deutschland eine Entscheidung bevor, die weit über den Einzelfall hinausreichen könnte. [+]

Am 31. Juli will das Landgericht München I sein Urteil im Verfahren der GEMA gegen den US-amerikanischen KI-Musikdienst Suno verkünden. Es ist einer der ersten großen Prozesse in Europa, der klären soll, welche urheberrechtlichen Grenzen für generative Musik-KI gelten.

Die GEMA wirft Suno vor, seine Modelle mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert zu haben, ohne dafür Lizenzen einzuholen oder die Rechteinhaber zu vergüten. Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft profitiert das Unternehmen wirtschaftlich von den Werken tausender Komponisten, Songwriter und Musikverlage, ohne diese an den Einnahmen zu beteiligen.

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Suno gehört zu den erfolgreichsten KI-Musikplattformen weltweit. Nutzer können dort per Texteingabe innerhalb weniger Sekunden komplette Songs inklusive Gesang, Instrumentierung und Songtext erzeugen. Nach Angaben der GEMA entstehen auf der Plattform täglich rund sieben Millionen neue Titel, etwa 75.000 davon werden anschließend auf Streamingdiensten veröffentlicht.

Es geht um mehr als das Training von KI

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht nicht allein die Frage, ob das Training einer KI mit geschützter Musik zulässig ist. Ebenso relevant ist, ob die von Suno erzeugten Songs bestehenden Werken so ähnlich sein können, dass Urheberrechte verletzt werden.

Während des Prozesses demonstrierte die GEMA dies anhand mehrerer bekannter Songs aus ihrem Repertoire. Mithilfe der Originaltexte sowie Angaben zu Titel und Stil ließ sie Suno neue Versionen von Klassikern wie „Forever Young“ von Alphaville, „Daddy Cool“ von Boney M., „Cheri Cheri Lady“ von Modern Talking, „Mambo No. 5“ von Lou Bega sowie „Atemlos durch die Nacht“ erzeugen. Nach Auffassung der Kläger ähnelten die generierten Stücke den Originalen deutlich, obwohl keine Melodien oder Arrangements vorgegeben wurden.

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Auf seiner Website präsentiert die GEMA einen Song, der offensichtlich von Boney M-Material geklaut wurde, allerdings wie eine viertklassige Cover-Band klingt.

„Daddy Cool“ in der KI-Version (Quelle: Gema)

Suno bestreitet nicht, dass die betroffenen Songs zum Trainingsmaterial gehörten. Das Unternehmen verweist jedoch auf rechtliche Ausnahmen für KI-Training, die in den USA unter dem Begriff „Fair Use“ und in Europa über Regelungen zum Text- und Data-Mining diskutiert werden. Ob diese Ausnahmen tatsächlich für generative Musikmodelle gelten, ist bislang rechtlich nicht abschließend geklärt.

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GEMA fordert Vergütung statt Verbot

Nach Angaben von GEMA-CEO Tobias Holzmüller geht es der Verwertungsgesellschaft nicht darum, KI-Musik grundsätzlich zu verhindern. Ziel sei vielmehr, Lizenzmodelle zu etablieren, die Kreative angemessen vergüten.

Die GEMA vertritt mehr als 95.000 Komponisten, Textdichter und Musikverlage in Deutschland sowie über internationale Partnerschaften mehr als zwei Millionen Rechteinhaber weltweit. Aus Sicht der Organisation kann generative KI nur dann dauerhaft Teil des Musikmarktes sein, wenn die Nutzung geschützter Werke vergütet wird.

Holzmüller warnt davor, dass kostenlose KI-Musik menschliche Produktionen zunehmend verdrängen könnte. Besonders betroffen seien Bereiche wie Hintergrundmusik für Filme, Werbung oder Social Media, in denen bislang viele Komponisten und Produzenten ihren Lebensunterhalt verdienen konnten. Würden KI-Anbieter für die Nutzung geschützter Werke Lizenzgebühren zahlen müssen, entstünde zumindest ein fairerer Wettbewerb zwischen maschinell erzeugter und von Menschen geschaffener Musik.

Wegweisender Fall für ganz Europa

Juristen beobachten das Verfahren deshalb mit besonderem Interesse. Anders als viele frühere Klagen wurde sie nicht von einem einzelnen Verlag oder Label angestrengt, sondern von einer Verwertungsgesellschaft, die die Interessen einer großen Zahl von Urhebern bündelt. Sollte die GEMA Erfolg haben, könnte dies als Grundlage für künftige Lizenzmodelle dienen und die Verhandlungsposition von Künstlern gegenüber KI-Unternehmen erheblich stärken.

Hinzu kommt eine weitere offene Frage: Suno argumentiert, dass das Training seiner Modelle ausschließlich in den USA erfolgt sei und deutsche Gerichte deshalb gar nicht zuständig seien. Auch hierzu dürfte das Urteil eine wichtige und längst überfällige Klarstellung liefern.

Bereits im vergangenen Jahr hatte die GEMA vor demselben Gericht einen Erfolg gegen OpenAI erzielt. Damals ging es um die Nutzung urheberrechtlich geschützter Liedtexte. Das Verfahren befindet sich allerdings noch im Berufungsverfahren und ist nicht rechtskräftig. Der aktuelle Prozess ist der erste, der sich ausdrücklich mit kompletten Musikwerken beschäftigt.

Unabhängig vom Ausgang dürfte das Münchner Urteil deshalb weit über Deutschland hinaus Beachtung finden. Es könnte entscheidend dazu beitragen, welche Spielregeln künftig für KI-Musikplattformen gelten und ob sich Lizenzzahlungen als Standard für das Training generativer Musikmodelle etablieren.