Die Frage, ob Künstliche Intelligenz urheberrechtlich geschützte Musik ohne Lizenz zum Training nutzen darf, beschäftigt Gerichte weltweit. In Deutschland wurde nun eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinausreichen könnte. [+]
Das Landgericht München I hat ein wegweisendes Urteil im Streit zwischen der GEMA und dem KI-Musikdienst Suno gefällt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die unlizenzierte Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik zum Training von Künstlicher Intelligenz gegen das deutsche Urheberrecht.
Suno darf die Melodien der von der GEMA vertretenen Komponisten künftig nicht mehr ohne Zustimmung verwenden und wurde zudem zum Schadensersatz verurteilt. Über dessen Höhe muss allerdings noch gesondert entschieden werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Mit der Entscheidung stärkt das Gericht die Position von Komponisten, Songwritern und Musikverlagen im Umgang mit generativer KI. Die GEMA hatte das Verfahren bereits im Vorfeld als europaweit richtungsweisend bezeichnet.
Suno gehört zu den weltweit bekanntesten Plattformen für KI-generierte Musik. Das US-Unternehmen ermöglicht es, per Texteingabe innerhalb weniger Sekunden komplette Songs inklusive Gesang und Instrumentierung zu erzeugen. Das Start-up wird von Investoren mit mehr als fünf Milliarden US-Dollar bewertet und zählt zu den Marktführern im Bereich KI-Musik.
Training mit bekannten Songs
Auslöser der Klage war die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik zum Training der KI. Nach Angaben der GEMA griff Suno dabei unter anderem auf frei verfügbare Musik bei YouTube zurück, darunter bekannte Titel wie „Daddy Cool“ und „Rasputin“ von Boney M. sowie „Forever Young“ von Alphaville. Die Verwertungsgesellschaft wollte erreichen, dass Suno für die Nutzung dieser Werke einen Lizenzvertrag abschließt und die Rechteinhaber vergütet. Das Unternehmen hatte dies bislang abgelehnt.
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Während des Prozesses hatte die GEMA außerdem demonstriert, dass sich mit Suno Songs erzeugen lassen, die bestehenden Werken sehr ähnlich sind. Dafür wurden unter anderem Originaltexte und Songtitel als Eingabe verwendet. Nach Auffassung des Gerichts reichte dies aus, um eine Verletzung der Rechte der Urheber festzustellen.
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Signalwirkung für die KI-Branche
Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Branche der generativen KI haben. Erstmals wurde in Deutschland gerichtlich festgestellt, dass Musikstücke nicht ohne Lizenz zum Training eines KI-Modells verwendet werden dürfen. Für Anbieter generativer Musikdienste könnte dies bedeuten, dass künftig Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhabern notwendig werden.
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Bereits im vergangenen Jahr hatte die GEMA vor demselben Gericht einen Erfolg gegen OpenAI erzielt. Damals ging es allerdings um die Nutzung urheberrechtlich geschützter Liedtexte durch ChatGPT. Gegen dieses Urteil hat OpenAI Berufung eingelegt, sodass die Entscheidung bislang nicht rechtskräftig ist.
Auch im Fall Suno dürfte der Rechtsstreit noch nicht beendet sein. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann das Unternehmen Rechtsmittel einlegen. Unabhängig davon setzt die Entscheidung bereits jetzt ein deutliches Signal: Wer urheberrechtlich geschützte Musik für kommerzielle KI-Anwendungen nutzen möchte, muss sich künftig auf deutlich strengere rechtliche Anforderungen einstellen.
Die Urteile gegen KI-Anbieter setzen ein deutliches Signal: Es ist kein Fortschritt, kreative Arbeit jeglicher Art kommerziell zu verwerten und in x-Varianten von einer KI umbauen zu lassen.
Auf seiner Website präsentiert die GEMA einen Song, der offensichtlich von Boney M-Material geklaut wurde, allerdings wie eine viertklassige Cover-Band klingt.

Suno bestritt nicht, dass die betroffenen Songs zum Trainingsmaterial gehörten. Das Unternehmen verweist jedoch auf rechtliche Ausnahmen für KI-Training, die in den USA unter dem Begriff „Fair Use“ und in Europa über Regelungen zum Text- und Data-Mining diskutiert werden. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
GEMA fordert Vergütung statt Verbot
Nach Angaben von GEMA-CEO Tobias Holzmüller geht es der Verwertungsgesellschaft nicht darum, KI-Musik grundsätzlich zu verhindern. Ziel sei vielmehr, Lizenzmodelle zu etablieren, die Kreative angemessen vergüten.
Die GEMA vertritt mehr als 95.000 Komponisten, Textdichter und Musikverlage in Deutschland sowie über internationale Partnerschaften mehr als zwei Millionen Rechteinhaber weltweit. Aus Sicht der Organisation kann generative KI nur dann dauerhaft Teil des Musikmarktes sein, wenn die Nutzung geschützter Werke vergütet wird.
Holzmüller warnt davor, dass kostenlose KI-Musik menschliche Produktionen zunehmend verdrängen könnte. Besonders betroffen seien Bereiche wie Hintergrundmusik für Filme, Werbung oder Social Media, in denen bislang viele Komponisten und Produzenten ihren Lebensunterhalt verdienen konnten. Würden KI-Anbieter für die Nutzung geschützter Werke Lizenzgebühren zahlen müssen, entstünde zumindest ein fairerer Wettbewerb zwischen maschinell erzeugter und von Menschen geschaffener Musik.
